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| Versandkosten und Zollrecht von Pilzbrut | |||
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Versandkosten Schweiz Preise für Standardpakete inkl.MWSt. |
I
In Schweizer Franken |
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| bis 2 kg | 10.- | ||
| bis 5 kg | 12.- | ||
| bis 10 kg | 15.- | ||
| bis 20 kg | 20.- | ||
| bis 30 kg | 30.- | ||
| Versandkosten
Euroraum Preise für SwissPost Economy und PostPac Economy Beförderzungszeit: 4-10 Tage |
In Schweizer Franken | ||
| bis 500 g | 12.- | ||
| bis 1 kg | 16.- | ||
| bis 2 kg | 25.- | ||
| bis 5 kg | 37.- | ||
| bis 10kg | 48.- | ||
| bis 20kg | 53.- | ||
| bis 25kg | 58.- | ||
| bis 30 kg | 63.- | ||
| Zoll Hier noch die Originaldokumente für Leute die es ganz genau wissen wollen, oder um bei Problemen mit dem Zoll auf diesen Link zu verweisen. --- start original email --- From: Daniel Ambühl Sent: 11.03.2009 10:45 Subject: Re: [Ticket#200903112040801] Postversand von Pilzbrut nach Deutschland Sehr geehrte Damen und Herren Von der Schweiz versende ich Pilzbrut von Speisepilzen nach Deutschland. Es sind kleine PET-Flaschen mit Buchenholzdübeln (FSC), die vom Mycelium des Pilzes durchwachsen sind. Was muss ich auf die Etikette schreiben als Ware und Zollnummer ? Und was muss der Empfänger in Deutschland machen, erspektive bezahlen ? mit freundlichen Grüssen Daniel Ambühl Quartnerstrasse 7 8882 Unterterzen Schweiz 081 710 36 36 --- end original email --- Antwortmail des Zollamtes
Sehr geehrter Herr Ambühl, 1. Zollrecht Pilzmycel wird in die Codenummer 0602 9010 000 des EZT eingereiht. Aus der Schweiz ist die Einfuhr bis zu einem Warenwert von 500 zollfrei (Präferenzzollsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt 7 %. Nachstehend habe ich den Ablauf der Einfuhrabfertigung einer Postsendung für Sie skizziert: Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist. Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag. Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden. Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG). Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt. Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger dauern). Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Einfuhrabgaben und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides vom Empfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für den Warenempfänger zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt diesen entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen. Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Warenempfänger geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt. Eine vorherige Anmeldung über die beabsichtigte Einfuhr ist nicht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt bei der Einfuhr der Ware wie oben dargestellt-. 2. Sanitärer Pflanzenschutz Die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und natürlich auch von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von diesen befallen sind, ist grundsätzlich verboten. Folgende Pflanzen und Pflanzenteile dürfen aus Drittländern zum Beispiel grundsätzlich nicht nach Deutschland eingeführt werden Zierpflanzen; hier: Zitrusarten Kartoffeln Weinreben, Weinblätter Erde und Pflanzensubstrat, außer reinem Torf ohne Pflanze, aus den meisten osteuropäischen und außereuropäischen Ländern. Ich empfehle Ihnen, Fragen im Zusammenhang mit dem sanitären Pflanzenschutz mit der zuständigen Pflanzenschutzbehörden zu klären, da diese über die Einfuhrfähigkeit entscheiden: http://www.jki.bund.de/cln_045/nn_807812/SharedDocs/07__AG/Publikationen/national/kontakt__dtld.html Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Maike Schlegel Informations- und Wissensmanagement Zoll Zentrale Auskunft Carusufer 3-5 01099 Dresden Auskunft für Privatpersonen: Tel.: 0351/44834-510 Fax: 0351/44834-590 E-Mail: info.privat@zoll.de Internet: www.zoll.de Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft des IWM Zoll Montag-Freitag 08:00-17:00 Uhr |
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